Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Fördergemeinschaft Ferienpark Ostfriesland e.V.“; er hat seinen Sitz in Hage.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter der Nummer 120130 eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt die Förderung
  2. des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. der Rettung aus Lebensgefahr, Feuer- und Zivilschutz
  4. der Jugendpflege und Jugendfürsorge
  5. des traditionellen Brauchtums im Landkreis Aurich und für den Punkt a) dem dazugehörigen Anteil des „Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer“.
  6. des Tourismus im Luftkurort Hage
  7. Der Verein verhält sich parteipolitisch, konfessionell und staatsbürgerschaftlich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Aufnahme zur Mitgliedschaft

Es gibt

  1. Persönliche Mitglieder

Jede volljährige und geschäftsfähige Person kann Mitglied werden.

  1. Fördernde Mitglieder

können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, sie zu fördern.

  1. Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des       Vorstandes Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen und wird vom Vorstand entschieden. Bei Ablehnung kann der Antragsteller eine endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder besitzen das uneingeschränkte Stimmrecht, sofern sie mit ihrem Beitrag nicht in Verzug geraten sind. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Wahl zu einem Vorstandsamt erfolgen.

Jedes persönliche Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.  Die Stimme ist nicht übertragbar.

Daten von Vereinsmitgliedern werden gespeichert und ausschließlich für Vereinszwecke genutzt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. Austritt aus dem Verein, welcher zum 31.12.jeden Jahres schriftlich mindestens vier Wochen vorher angezeigt werden muss.
  3. c) Ausschluss aus dem Verein:
  4. Bei Nichtzahlen der rückständigen Beiträge trotz dreimaliger Mahnung innerhalb eines Geschäftsjahres.
  5. Mitglieder die vorsätzlich Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, gegen Sitte und Anstand verstoßen oder ihre „Bürgerlichen Ehrenrechte“  verlieren, können vom Vorstand, ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung. Gegen diesen Beschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung fälliger oder rückständiger Beiträge.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen den in der MV festgelegten Beitrag als Jahresbeitrag im Voraus. Die Beiträge werden per SEPA Mandat oder gegen Rechnung jährlich im 1. Halbjahr eingezogen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
  2. a) die Mitgliederversammlung
  3. b) der Vorstand

§ 8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zu dem Vereinsvermögen und sind durch den Kassierer*in zu vereinnahmen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke   verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Vorstand ist im Sinne der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes berechtigt, eine Aufwandsentschädigung zu beschließen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen:
  3. a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
  4. b) wenn 30% der Mitglieder dieses schriftlich fordern.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
  6. a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  7. b) Entlastung des Vorstandes
  8. c) Mitgliedsbeiträge, Satzung und Ehrungen
  9. d) den vom Vorstand erarbeiteten Jahresplan der zu fördernden Maßnahmen.
  10. Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung spätestens einen Monat vorher mit Tagesordnung durch Rundschreiben per Post oder E-Mail einzuladen.
  11. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  12. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende

Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Über deren Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Anträge auf

Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht gestellt werden.

  1. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass diese Satzung etwas

anderes bestimmt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

          Vorsitzende*in

          stellv. Vorsitzende*in

          Geschäftsführer*in

          stellv. Geschäftsführer*in

          Kassierer*in

          Beisitzer*in

Auf Wunsch kann ein Vertreter*in der Samtgemeinde Hage beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 3 Jahre in offener Wahl mittels Stimmkarte gewählt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann der Vorstand die Position, bis zur folgenden MV   kommissarisch neu besetzen.

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende*in, Geschäftsführer*in, Kassierer*in. Dem Vorstand obliegt die Führung der normalen Geschäfte des Vereins. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB. Für außergewöhnliche Geschäfte (Kosten über € 2.500,00) bedarf es der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Kassenprüfung

Der Jahresabschluss, die Kasse und das Vereinsvermögen wird jährlich durch Vereinsmitglieder nach Terminabsprache des Kassierers*in mit den Prüfern geprüft. Die drei Prüfer*innen werden einzeln für die Dauer von 3 Jahren von der MV antizyklisch (1 Kassenprüfer pro Jahr versetzt) gewählt und dürfen auf  keinen Fall dem Vorstand angehören. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Bei der Prüfung müssen mindestens zwei der gewählten Prüfer anwesend sein und der MV einen Prüfbericht vorlegen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn nach Regulierung aller Verpflichtungen ein diesbezüglicher Beschluss in einer außerordentlichen MV mit 75% Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Die Einladung zu dieser außerordentlichen MV muss einen deutlichen Hinweis in der Tagesordnung auf die geplante Auflösung erhalten.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

  1. die Samtgemeinde Hage oder deren Rechtsnachfolger mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes am und im Ferienpark Ostfriesland zu verwenden.
  2. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft im Landkreis Aurich zur Verwendung für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Landkreis Aurich und dem dazugehörenden Anteil des „Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer“.

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 15.04.2022 in Kraft.